Stand Januar 2020
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für die vereinbarten Leistungen der LGA Landesgewerbeanstalt Bayern KdöR und der LGA Bautechnik GmbH (nachfolgend LGA genannt) sowie für im Rahmen der Auftragsdurchführung von dieser erbrachten Nebenleistungen und sonstigen Nebenpflichten.
1.2 Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers einschließlich eventueller Einkaufsbedingungen finden keine Anwendung und werden hiermit ausgeschlossen. Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ihnen die LGA nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Angebote
2.1 Alle Angebote der LGA sind freibleibend, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
3. Zustandekommen und Laufzeit von Verträgen
3.1 Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Angebotsschreibens der LGA oder eines gesonderten Vertragsdokumentes durch beide Vertragsparteien oder durch Ausführung der vom Auftraggeber angeforderten Arbeiten durch die LGA zustande. Sofern der Auftraggeber der LGA ohne vorheriges Angebot der LGA beauftragt (Angebot), ist die LGA in ihrem alleinigen Ermessen zur Annahme der Bestellung durch schriftliche Erklärung der Annahme (einschließlich einer solchen auf elektronischem Wege) oder durch Erbringung der beauftragten Leistungen berechtigt.
3.2 Die Vertragslaufzeit beginnt ab Zustandekommen des Vertrages gemäß Ziffer 3.1 und läuft für die im Vertrag vereinbarte Laufzeit.
3.3 Soweit der Vertrag eine Verlängerung der Laufzeit vorsieht, verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um die im Vertrag vorgesehene Laufzeit, wenn er nicht sechs Wochen vor Ablauf schriftlich von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.
4. Leistungsumfang, Prüfmaterial und Lagerung
4.1 Für den Umfang der Leistungen ist nur eine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgebend. Liegt eine solche nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung der LGA maßgebend.
4.2 Die vereinbarten Leistungen werden unter Beachtung der zum Zeitpunkt des Vertragsschluss geltenden Vorschriften durchgeführt.
4.3 Ferner ist die LGA berechtigt, die Methode und die Art der Untersuchung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen, soweit keine anders lautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder soweit zwingende Vorschriften eine bestimmte Vorgehensweise erfordern.
4.4 Mit der Durchführung der Tätigkeiten wird nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit (einwandfreie Beschaffenheit) und Funktionsfähigkeit, weder begutachteter oder geprüfter Teile, noch der Gesamtanlage und deren vor- bzw. nachgelagerten Prozesse, Organisationen, bestimmungsgemäße An- und Verwendung, sowie der den Anlagen zu Grunde liegenden Systeme übernommen; insbesondere wird keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau und deren bestimmungsgemäße An- und Verwendung untersuchter Anlagen übernommen, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind.
4.5 Bei Prüfaufträgen ist die LGA nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der den Prüfungen zugrundeliegenden Sicherheitsprogrammen oder Sicherheitsvorschriften, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
4.6 Gefahr und Kosten für Fracht und Transport von Prüfmaterial zur und von der LGA sowie die Kosten notwendiger Entsorgungsmaßnahmen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4.7 Zerstörtes oder in sonstiger Weise wertlos gewordenes Prüfmaterial unterliegt, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, der Verfügung der LGA. 4.8 Nicht zerstörtes Prüfmaterial wird nach Abschluss der Prüfung vier Wochen lang durch die LGA verwahrt. Wird eine längere Aufbewahrung gewünscht, erhebt die LGA eine angemessene Lagergebühr.
5. Leistungsfristen/-termine
5.1 Die vertraglich vereinbarten Leistungsfristen und -termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Angaben des Auftraggebers. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie von der LGA schriftlich als verbindlich bestätigt werden.
5.2 Soweit Fristen verbindlich vereinbart wurden, beginnen sie erst zu laufen, wenn der Auftraggeber der LGA alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. Dies gilt analog auch für vereinbarte Termine, die sich um den Zeitraum einer von der LGA nicht zu vertretenden Verzögerung auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers verlängern.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
6.1 Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritter rechtzeitig und für die LGA kostenlos erbracht werden.
6.2 Für die Durchführung der Leistungen notwendige Konstruktionsunterlagen, Hilfsstoffe, Hilfskräfte usw. sind kostenlos zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen müssen die Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers den jeweils gültigen Rechtsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
6.3 Der Auftraggeber trägt jeglichen Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlungen wiederholt werden müssen oder sich verzögern. Die LGA ist auch bei Vereinbarung eines Fest- und Höchstpreises berechtigt, diesen Mehraufwand zusätzlich abzurechnen.
7. Leistungsabrechnung
7.1 Ist bei der Erteilung des Auftrages der Leistungsumfang nicht schriftlich festgelegt, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand. Ist kein Entgelt schriftlich vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preise der LGA.
7.2 Die Abrechnung der Leistungen erfolgt sofern nichts anderes vereinbart wurde nach Leistungsfortschritt.
7.3 Erstreckt sich die Durchführung eines Auftrages über mehr als einen Monat und betragen der Auftragswert oder der vereinbarte Festpreis mehr als 2.500 Euro, so kann die LGA Anzahlungen oder Teilzahlungen verlangen.
8. Zahlungsbedingungen, Kosten, Aufrechnung
8.1 Alle Rechnungsbeträge sind sofort ohne Abzug mit Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Skonti werden nicht gewährt.
8.2 Die Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer auf das Bankkonto der LGA, das auf der Rechnung angegeben ist, zu leisten.
8.3 Im Falle des Verzugs ist die LGA berechtigt, einen Zinssatz in Höhe von 9 % über den Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Gleichzeitig wird die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten.
8.4 Ist der Auftraggeber mit der Begleichung der Rechnung trotz angemessener Nachfristsetzung in Verzug, so kann die LGA vom Vertrag zurücktreten, das Zertifikat entziehen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen und die weitere Ausführung der vertraglichen Leistungen verweigern.
8.5 Die Regelung in Ziffer 8.4 gilt ebenso bei Nichteinlösung von Schecks, Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Auftraggeber oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.
8.6 Beanstandungen der Rechnungen der LGA sind innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen.
8.7 Die LGA ist dazu berechtigt, einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen.
8.8 Die LGA ist berechtigt, bei gestiegenen Gemein- und/oder Bezugskosten die Preise zu Beginn eines Monats zu erhöhen. Dies erfolgt durch schriftliche Anzeige, die 1 Monat (Änderungsfrist) vor dem beabsichtigten Inkrafttreten abgesandt sein muss. Sollte die Preiserhöhung pro Vertragsjahr 5 % nicht übersteigen, hat der Auftraggeber aus Anlass dieser Preiserhöhung kein besonderes Kündigungsrecht. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 5 % pro Vertragsjahr ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis zum Ende der Änderungsfrist zu kündigen. Andernfalls gelten die geänderten Preise nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart.
8.9 Gegen Forderungen der LGA kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufgerechnet werden.
9. Abnahme
9.1 Die LGA kann jeden in sich abgeschlossenen Teil der Leistungen des Auftrags als Teilleistung zur Abnahme vorlegen. Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet.
9.2 Kommt der Auftraggeber seiner Abnahmeverpflichtung nicht unverzüglich nach, so gilt die Abnahme 4 Kalenderwochen nach Leistungserbringung als erfolgt, wenn die LGA den Auftraggeber bei Leistungserbringung besonders auf die vorgenannte Frist hinweist.
10. Vertraulichkeit
10.1 „Vertrauliche Informationen” im Sinne dieser Vereinbarung sind sämtliche Informationen, Dokumente, Bilder, Zeichnungen, Know-how, Daten, Muster und Projektunterlagen, die während der Laufzeit dieser Vereinbarung von der einen Partei („offenbarende Partei“) an die andere Partei („empfangende Partei“) ausgehändigt, übertragen oder in sonstiger Weise offenbart werden. Dies schließt auch die Kopien dieser Informationen in Papierform und elektronischer Form ein.
10.2 Sämtliche vertrauliche Informationen, die in schriftlicher Form übermittelt werden, sind von der offenbarenden Partei vor der Weitergabe an die empfangende Partei mit einem Hinweis auf die Vertraulichkeit zu versehen, dies gilt auch für vertrauliche Informationen, die per E-Mail versandt werden. Bei vertraulichen Informationen, die mündlich weitergegeben werden, ist eine entsprechende vorherige Information zu geben.
10.3 Sämtliche vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Vereinbarung von der offenbarenden Partei an die empfangende Partei übermittelt oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden, a.) dürfen von der empfangenden Partei nur zur Erfüllung des jeweiligen Vertragszwecks genutzt werden, soweit keine abweichende ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit der offenbarenden Partei besteht, b.) dürfen nicht von der empfangenden Partei vervielfältigt, verteilt, veröffentlicht oder in sonstiger Form weitergegeben werden, soweit dies nicht zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig ist oder die LGA aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen verpflichtet ist, vertrauliche Informationen, Prüfberichte und Dokumentationen an Behörden oder an im Rahmen der Vertragserfüllung beteiligte Dritte weiterzugeben, c.) müssen von der empfangenden Partei in gleicher Weise vertraulich behandelt werden, wie diese auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandelt, allerdings keinesfalls weniger sorgfältig, als unter Beachtung der objektiv notwendigen Sorgfalt.
10.4 Die empfangende Partei wird die von der offenbarenden Partei erhaltenen vertraulichen Informationen nur denjenigen Mitarbeitern zugänglich machen, die diese zur Erbringung von Leistungen im Rahmen des Zwecks dieser Vereinbarung benötigen. Die empfangende Partei wird diese Mitarbeiter im gleichen Maße zur Geheimhaltung verpflichten, wie dies in dieser Vertraulichkeitsvereinbarung festgelegt ist.
10.5 Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind nicht die Informationen von denen die empfangende Partei nachweisen kann, dass a.) die Informationen im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits allgemein bekannt waren oder der Allgemeinheit ohne eine Verletzung dieser Vereinbarung bekannt werden, oder b.) die empfangende Partei die Informationen von einem Dritten erhalten hat, der diese berechtigter Weise an diese geben durfte, oder c.) sich die Informationen bereits vor Übermittlung durch die offenbarende Partei im Besitz der empfangenden Partei befunden haben, oder d.) die empfangende Partei die Informationen unabhängig von der Übermittlung durch die offenbarende Partei selbständig entwickelt hat.
10.6 Vertrauliche Informationen bleiben im Eigentum der jeweils offenbarenden Partei. Die empfangende Partei erteilt hiermit ihre Zustimmung dazu, jederzeit auf Aufforderung der offenbarenden Partei spätestens jedoch und ohne gesonderte Aufforderung durch diese nach Kündigung oder Ablauf dieses Vertrages unverzüglich (i) sämtliche vertraulichen Informationen, einschließlich sämtlicher Kopien hiervon, an die offenbarende Partei zurückzugeben, bzw. auf Aufforderung dieser (ii) eine Vernichtung der vertraulichen Informationen, einschließlich sämtlicher Kopien hiervon vorzunehmen, und der offenbarenden Partei gegenüber schriftlich die Tatsache dieser Vernichtung zu bestätigen. Hiervon ausgenommen sind die ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen unter diesem Vertrag für den Auftraggeber erstellten Berichte und Bescheinigungen, die beim Auftraggeber verbleiben. Die LGA ist bezüglich dieser und der vertraulichen Informationen, die die Grundlage für die Anfertigung von diesen Berichten und Bescheinigungen bilden jedoch berechtigt, Kopien zum Nachweis der Korrektheit seiner Ergebnisse und zu allgemeinen Dokumentationszwecken zu seinen Akten zu nehmen.
10.7 Die empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen ab Vertragsbeginn für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Beendigung des Vertrages streng geheim halten, keinem Dritten zugänglich machen und die vertraulichen Informationen nicht selber nutzen.
11. Urheberrechte
11.1 Alle Urheberrechte und Miturheberrechte an den von der LGA erstellten Gutachten, Prüfungsergebnissen, Berechnungen, Darstellungen usw. verbleiben bei der LGA.
11.2 Der Auftraggeber darf im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten, Prüfungsergebnisse, Berechnungen, Darstellungen usw. nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind.
11.3 Der Auftraggeber darf Prüfberichte und dergleichen nur in vollständiger Form weitergeben. Eine Veröffentlichung oder Vervielfältigung zu Werbezwecken bedarf in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Einwilligung der LGA.
12. Haftung der LGA
12.1 Die Haftung der LGA für Schäden und Aufwendungen, die von Organen und/oder Mitarbeitern der LGA verursacht wurden, ist unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen, auf maximal 2,5 Mio. Euro beschränkt.
12.2 Diese Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 12.1 gilt nicht, soweit ein Schaden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten oder Arglist der LGA oder deren Erfüllungsgehilfen beruht, sowie für Schäden, die auf der Verletzung von Verpflichtungen beruhen, für deren Erfüllung die LGA eine Garantie übernommen hat und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden, für die nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.
12.3 Im Falle der Verletzung einer Kardinalpflicht haftet die LGA auch bei leichter Fahrlässigkeit. Kardinalpflichten in diesem Sinne sind wesentliche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist im Falle der Verletzung einer Kardinalpflicht der Höhe nach auf den Schaden beschränkt, der im Zeitpunkt der Pflichtverletzung als mögliche Folge der Vertragsverletzung typisch und vorhersehbar war (typischerweise vorhersehbarer Schaden), soweit keiner der in Ziffer 12.2 genannten Fälle gegeben ist.
12.4 Die LGA haftet nicht für Arbeitskräfte, die der Auftraggeber anlässlich der gemäß diesem Vertrag von der LGA zu erbringenden Leistungen zur Unterstützung bereitstellt, es sei denn, die bereitgestellten Arbeitskräfte sind als Erfüllungsgehilfen der LGA anzusehen. Soweit die LGA nicht nach dem vorhergehenden Satz für bereitgestellte Arbeitskräfte haftet, hat der Auftraggeber die LGA von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
12.5 Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
12.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
13. Teilunwirksamkeit, Schriftform, Gerichtsstand
13.1 Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen.
13.2 Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; das gilt auch für Änderungen und Ergänzungen dieser Schriftformregelung selbst.
13.3 Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages werden die Vertragspartner eine der unwirksamen Regelung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommende rechtswirksame Ersatzregelung vereinbaren.
13.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Nürnberg, soweit der Auftraggeber entweder Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
13.5 Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen materiellen Recht.